
Wenn ein Piercingstudio seriös ist, wird man dort ein Schriftstück unterzeichnen müssen, was den Haftungsausschluss beinhaltet. Ebenso wird darin auch die Einverständniserklärung behandelt. Beides ist nötig, damit ein Piercingstudio nicht verklagt werden kann, wenn es um Schadensersatzforderungen geht.
Im Grunde ist das Piercing alleine schon eine Körperverletzung (§223 und §223a des StGB). Dieser aber kann mit dem §226a StGB auch der Körperverletzung zustimmen. Deshalb auch der Vertrag, damit dem Piercer nichts mehr passieren kann.
Der Kunde unterschreibt damit quasi, dass er der Körperverletzung zustimmt und auch über alle Risiken, Gefahren und Folgen aufgeklärt worden ist. Ebenso dass er auch nach Vorerkrankungen gefragt wurde und der Piercer sich nach Allergien erkundigt hat.
Manchmal kann es auch sein, dass man noch nach dem Piercing eine Abnahmeerklärung unterschreiben soll, wo man erklärt, dass man mit dem Piercing zufrieden ist. Dafür muss aber der Kunde volljährig sein, ansonsten müssen die Eltern unterschreiben.
Ist der Kunde noch minderjährig, wird der Piercer eigentlich darauf bestehen, dass mindestens ein Elternteil im Studio auftaucht und die Unterschrift leistet. Immerhin kommen Minderjährige auch oft auf die Idee, die Unterschrift einfach zu fälschen. Ist eine Unterschrift der Eltern nicht echt, kann der Piercer anschließend nämlich noch verklagt werden. Außerdem möchte der Piercer auch die Eltern über Risiken aufklären und ihnen mitteilen, wie das Piercing gepflegt werden muss. Nur so kann ein Elternteil wirklich entscheiden, ob das Kind das Piercing tatsächlich erhalten soll.